AGB

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN VON GABRIEL-CHEMIE Ges.m.b.H.

1. Allgemeines 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für alle Leistungen der Gabriel-Chemie GmbH (im Folgenden „Gabriel-Chemie“ genannt), soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes der Gabriel-Chemie und mit dieser abgeschlossenen Vertrages. 1.2 Der Käufer von Gabriel-Chemie (im Folgenden „Käufer“ genannt) stimmt zu, dass auch im Fall der Verwendung von Geschäftsbedingungen durch ihn von den Bedingungen von Gabriel-Chemie auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Käufers unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen durch Gabriel-Chemie gelten insofern nicht als Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen. 1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, die mit diesen AGB in Widerspruch stehen, gelten nur insoweit als wirksam, als sie von Gabriel-Chemie schriftlich bestätigt wurden. 2. Angebot und Vertragsabschluss 2.1 Die Angebote von Gabriel-Chemie erfolgen freibleibend und beinhalten keine Pflicht zur Auftragsannahme. 2.2 Ein Vertrag erlangt für Gabriel-Chemie nur dann Rechtsverbindlichkeit, wenn diese die Bestellung schriftlich bestätigt, oder der Bestellung tatsächlich entspricht. Zusagen von Außendienstmitarbeitern von Gabriel-Chemie sind unwirksam. Ebenso führen Ausführungshandlungen von Außendienstmitarbeitern nicht zur Auftragsannahme, können jedoch Nachforderungen von Gabriel-Chemie begründen. 2.3 Sämtliche Abbildungen, technischen Unterlagen, Kalkulationen und sonstigen Angebotsunterlagen bleiben geistiges Eigentum von Gabriel-Chemie und dürfen anderweitig nicht verwendet werden. 2.4 Soweit Gabriel-Chemie den Käufer berät, kommt hierdurch kein Beratungsvertrag zustande. Angaben und Auskünfte über eine Eignung und Anwendung der Produkte, technische Angaben oder sonstige Beratungen sind unverbindlich und befreien den Käufer nicht von seiner Obliegenheit, eigene Prüfungen und Versuche im Hinblick auf die Eignung der gelieferten Waren für die von ihm beabsichtigten Verfahren und Zwecke als auch auf eventuell bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter durchzuführen. Die vom Käufer freigegebenen Produkte gelten als genehmigt. Gabriel-Chemie trifft insoweit keine Prüf- und Warnpflicht. 3. Preise 3.1 Für die Berechnung des Kaufpreises ist das im Werk von Gabriel-Chemie festgestellte Abgangsgewicht der Ware maßgebend. 3.2 Alle von Gabriel-Chemie genannten Preise verstehen sich, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, als Nettopreise exklusive sämtlicher Gebühren und Steuern ab Werk, ohne Verpackung, Verladung, Transport und Versicherung. 3.3 Sollten sich die Liefertermine aus Gründen, die nicht im Verschulden von Gabriel-Chemie liegen, verschieben, behält sich diese die Geltendmachung von Kostensteigerungen vor. 3.4 Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den Kosten, wie insbesondere Lohnkosten und/oder Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise, ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung weniger als drei Monate liegen. 4. Leistungsausführung, -fristen und -termine 4.1 Zur Ausführung der Leistung ist Gabriel-Chemie frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Käufer seine Verpflichtungen erfüllt sowie die rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. 4.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, bleibt Gabriel-Chemie die Wahl der Versandart unter Ausschluss jeglicher Haftung vorbehalten. Das Transportrisiko trifft in jedem Fall den Käufer, auch wenn frachtfreie Zustellung mit eigenen oder fremden Transportmitteln vereinbart war. Eine Transportversicherung wird nur bei schriftlicher Vereinbarung und nur auf Kosten des Käufers durch Gabriel-Chemie abgeschlossen. 4.3 Verpackungen werden von Gabriel-Chemie nicht zurückgenommen. 4.4 Soweit Liefer- und Fertigstellungsfristen und -termine vereinbart wurden, sind diese, falls nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wurde, stets unverbindlich. Mangels anderslautender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem Zustandekommen des Vertrages, keinesfalls jedoch bevor der Käufer nicht alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. 4.5 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Lieferzeit das Werk von Gabriel-Chemie verlassen hat oder die Lieferbereitschaft dem Käufer angezeigt worden ist. 4.6 Die Einhaltung der Lieferfristen und -termine steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Gabriel-Chemie wird eine sich abzeichnende Verzögerung dem Käufer ehestmöglich anzeigen. 4.7 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die von Gabriel-Chemie zu vertreten sind, verlängern sich die Lieferfristen und -termine jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt und sonstigen nicht beeinflussbaren Verzögerungen (z.B. Brand, Streik, Embargo, Fehlen von Transportmitteln, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel). Diese Umstände führen auch dann zu einer Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei einem Zulieferanten eintreten. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Käufer zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht von der Gabriel-Chemie zu vertreten sind. Ungeachtet dessen steht es Gabriel-Chemie dies falls frei, ohne Verpflichtung zum Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten, dies gilt nach Wahl von Gabriel-Chemie auch für noch nicht fällige Folgelieferungen. 4.8 Beseitigt der Käufer die von ihm zu vertretenden Umstände, die eine Verzögerung verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von Gabriel-Chemie gesetzten angemessenen Frist, ist diese berechtigt, über die von ihr zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Produkte erfordert. 4.9 Bei einer von Gabriel-Chemie zu vertretenden Überschreitung der Lieferfrist um mehr als 8 Wochen ist der Vertragpartner berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten. 4.10 Der Käufer ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand oder Teile davon – auch vor einer vereinbarten Lieferzeit – mit schuldbefreiender Wirkung zu übernehmen. 5. Gefahrenübergang: 5.1 Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie etwa franko, CIF u.ä.). Dies gilt auch dann, wenn der Transport von Gabriel-Chemie durchgeführt oder organisiert und geleitet wird. 5.2 Bei verzögertem Versand, der auf vom Käufer zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über. 6. Annahmeverzug 6.1 Falls die Lieferung am vereinbarten Termin aus Gründen, die der Käufer zu verantworten hat, nicht stattfinden kann, gerät dieser in Annahmeverzug. Spätestens zu diesem Zeitpunkt gehen Gefahr und Kosten jedenfalls auf den Käufer über. Darüber hinaus ist Gabriel-Chemie berechtigt, den Vertragsgegenstand nach ihrer Wahl im Namen und auf Rechnung des Käufers entweder zu versenden oder in beliebiger Weise einzulagern. Hierfür wird eine Pauschale von EUR 20,00 pro Gebinde und Tag erhoben. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Mit diesem Zeitpunkt gilt der Vertragsgegenstand als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert. Der Käufer ist verpflichtet, die für den Fall der Lieferung fälligen oder durch die Lieferung bedingten Zahlungen unverzüglich zu leisten. 6.2 Bei Rahmenverträgen ist der Käufer verpflichtet, die im Rahmen des Vertrages festgelegte Mindestmenge innerhalb des vorgegebenen Zeitraums abzurufen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist er dennoch verpflichtet, Gabriel-Chemie jene Beträge zu bezahlen, die er zu bezahlen gehabt hätte, wenn er die Ware abgerufen hätte. Der Rahmenvertrag kann durch Gabriel-Chemie überdies und unbeschadet der Verpflichtung des Käufers, das Entgelt bis zum Ende der Laufzeit zu bezahlen, aufgelöst werden, falls der Käufer in Verzug gerät. 7. Zahlung 7.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Rechnungsbeträge binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem Gabriel-Chemie über sie verfügen kann. 7.2 Die Umsatzsteuer ist vom Gesamtpreis nach Rechnungslegung in voller Höhe zu leisten, wenn auch für die Bezahlung des Rechnungsbetrages andere Zahlungskonditionen vereinbart wurden. Grundsätzlich sind vom Käufer die Mehrwertsteuergesetze zu berücksichtigen. Die Legung von Mehrwertsteuerabschlagsrechnungen im Falle längerer Prüf- und Zahlungsziele gilt als vereinbart. 7.3 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung ein, ist Gabriel-Chemie berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Rechnungen zu legen und diese fällig zu stellen. 7.4 Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle von Gabriel-Chemie in der vereinbarten Währung zu leisten. Gabriel-Chemie ist nicht zur Annahme von Schecks oder Wechseln verpflichtet. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur zahlungshalber, ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorstellung und Protesterhebung. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie etwa Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers. Der Diskontsatz richtet sich nach den Vorgaben der Hausbank von Gabriel-Chemie und wird vom Fälligkeitstag gemäß Punkt 7.1 an verrechnet. 7.5 Tritt bei Exportverträgen Vertragsabschluss und Zahlung eine Abwertung der fakturierten Währung ein, so gilt als vereinbart, dass das Ausmaß dieser Abwertung für bereits durchgeführte Lieferungen zu Lasten des Käufers geht. 7.6 Bei Zahlungsverzug entfallen die dem Käufer eingeräumten Rabatte oder Boni. Teilzahlungsvereinbarungen haben nur so lange Gültigkeit, als die einzelnen Zahlungen pünktlich geleistet werden. Im Fall des Zahlungsverzuges ist Gabriel-Chemie berechtigt, Verzugszinsen und Zinseszinsen in Höhe 12% -Punkten zu berechnen, und ist der Käufer verpflichtet, neben den Verzugszinsen für jede schriftliche Mahnung von Gabriel-Chemie Mahnspesen in Höhe von € 30,00 (zzgl. USt) zu bezahlen und auch alle sonstigen prozessualen und außerprozessualen Kosten der Einbringlichmachung, auch die Kosten eines von Gabriel-Chemie beigezogenen Rechtsanwaltes, zu ersetzen. 7.8 Die gesamte Restforderung von Gabriel-Chemie wird ohne Rücksicht auf Laufzeiten sofort zur Zahlung fällig, wenn in das Vermögen des Käufers erfolglos Exekution betrieben, die Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder Zwangsverwaltung bewilligt wird, oder wenn sich sonst irgendwie die Kreditwürdigkeit (insbesondere bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) verringert. In diesen Fällen ist Gabriel-Chemie berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, oder ohne Setzung einer Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Gabriel-Chemie ist in diesen Fällen zur Rücknahme bereits gelieferter Produkte auf Kosten ihres Käufers berechtigt, ohne dass hierdurch bereits der Vertrag aufgehoben wird. Der Käufer gestattet einen solchen Eingriff, weshalb dies falls Besitzstörungsklagen ausgeschlossen sind. 7.9 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen – aus welchen Gründen auch immer – durch den Käufer ist mangels ausdrücklicher Vereinbarung unzulässig. 8. Eigentumsvorbehalt 8.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises (inklusive Mehrwertsteuer, Verzugszinsen und Kosten) im Eigentum von Gabriel-Chemie. Im Falle einer Verarbeitung oder Verbindung entsteht im Verhältnis der Wertanteile zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung Miteigentum. Ist der Käufer nicht (Mit-) Eigentümer der Hauptsache, tritt er hiermit alle Ansprüche gegen den Eigentümer der Hauptsache zur Sicherung der Forderungen von Gabriel-Chemie ab. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Waren in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. 8.2 Gabriel-Chemie ist berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Käufers auf eine ihr geeignet erscheinende Weise für jedermann leicht ersichtlich, als ihr Eigentum kenntlich zu machen. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass die eigenmächtige Entfernung der Kenntlichmachung vor Übergang des Eigentums an diesen Waren an ihn die sofortige Fälligkeit des vereinbarten Entgelts nach sich zieht. 8.3 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermittlung oder anderweitige Überlassung der gelieferten Waren nur zulässig, sofern diese rechtzeitig vorher Gabriel-Chemie unter Anführung des Namens und des genauen Sitzes des Erwerbers bekannt gegeben wurde, und Gabriel-Chemie der Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermittlung oder anderweitige Überlassung des Vertragsgegenstandes schriftlich zustimmt. Für den Fall der Zustimmung von Gabriel-Chemie tritt der Käufer schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte zustehenden Forderungen in Höhe des zwischen dem Käufer und Gabriel-Chemie vereinbarten jeweiligen Rechnungsbetrages an Gabriel-Chemie ab, und ist diese jederzeit berechtigt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Bei einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme der gelieferten Waren ist der Käufer von Gabriel-Chemie verpflichtet, ihr Eigentum geltend zu machen, sie unverzüglich zu verständigen und ihr alle Kosten für die Erhaltung ihres Eigentums zu ersetzen. 8.4 Darüber hinaus bleibt Gabriel-Chemie das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher ihr zustehenden Ansprüche – auch an Zinsen, Spesen und Kosten einschließlich allfälliger Wechselverbindlichkeiten – vorbehalten. 8.5 Die Zurücknahme der Ware durch Gabriel-Chemie gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag; sämtliche Rechte der Gabriel-Chemie aus dem Rechtsgeschäft einschließlich des Rechtes, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleiben bestehen. 9. Gewährleistung 9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit Übergabe an den Käufer oder im Fall deren Unterbleibens spätestens mit Rechnungslegung. Sollte der Käufer bereits vor Übergabe der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt. Die Behebung von Mängeln verlängert nicht die ursprüngliche Gewährleistungszeit. 9.2 Der Käufer hat den Vertragsgegenstand umgehend zu untersuchen und allfällige Mängel unverzüglich, jedoch spätestens binnen 5 Werktagen nach Übergabe des Vertragsgegenstandes, bei verborgenen Mängeln nach Erkennbarkeit des Mangels mittels eingeschriebenen Briefes unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die erbrachte Leistung als genehmigt. Der Käufer hat den Beweis zu erbringen, dass der Mangel bereits bei Übergabe der erbrachten Leistung vorhanden war. 9.3 Die Gewährleistungsverpflichtung von Gabriel-Chemie beschränkt sich nach ihrer Wahl auf die Verbesserung oder den Austausch der mangelhaften Teile, oder die Preisminderung. Gabriel-Chemie ist nur dann zur Mängelbehebung verpflichtet, wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. 10. Schadenersatz 10.1 Die Haftung von Gabriel-Chemie für schlicht grobe Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Darüber hinaus haftet Gabriel-Chemie nicht für Folgeschäden und entgangenen Gewinn. 10.2 Voraussetzung für Schadenersatzansprüche gegen Gabriel-Chemie ist die vollständige und rechtzeitige Rüge nach Erkennbarkeit des Schadenseintrittes gemäß Punkt 9.3. 10.3 Darüber hinaus hat der Käufer – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – zu prüfen, ob die gelieferte Ware einwandfrei und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Gabriel-Chemie ist von jeglicher Haftung frei, wenn der Käufer diese Prüfung unterlässt. 10.4 Der Käufer kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, nur wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen. 10.5 Der Käufer hat Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 2 Jahren nach Gefahrenübergang. 11. Produkthaftung 11.1 Die Produkte von Gabriel-Chemie bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund der jeweiligen Vereinbarung, subsidiär des Produktprogramms von Gabriel-Chemie und auf Grund sonstiger Hinweise von Gabriel-Chemie erwartet werden kann. 11.2 Allfällige Regressforderungen, die der Käufer oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung gegen Gabriel-Chemie richten, sind ausgeschlossen. Der Käufer sichert zu, diese Haftungseinschränkung in alle Vereinbarungen mit Unternehmern aufzunehmen und diese zur Weiterüberbindung zu verpflichten, sowie die Gabriel-Chemie überhaupt von allen derartigen Haftungen gegenüber Unternehmen freizuhalten. 11.3 Ersatzansprüche erlöschen spätestens binnen 5 Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die Produkte in Verkehr gebracht wurden. Der Käufer hat diese Frist seinen Abnehmern rechtswirksam zu überbinden. 11.4 Regressansprüche bestehen nur soweit, als der Käufer den Nachweis erbringt, dass der Fehler vor dem Inverkehrbringen durch den Lieferanten entstanden ist. 11.5 Die Haftung von Gabriel-Chemie nach dem PHG ist darüber hinaus für jene Schäden ausgeschlossen, die infolge der Nichtbeachtung von Ver- und/oder Bearbeitungshinweisen – auch im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen – oder Verletzung gesetzlicher sowie anderer Normen oder Hinweise entstanden sind. 12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort 12.1 Es wird die ausschließliche Anwendbarkeit österreichischen Rechtes unter Ausschluss des UNKaufrechtes und der internationalen Kollisionsnormen vereinbart. Die Vertragssprache ist deutsch. 12.2 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis, an welchem GabrielChemie beteiligt ist, ist die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz von Gabriel-Chemie vereinbart. 12.3 Für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort das Werk von Gabriel-Chemie, auch wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. 13. Sonstiges 13.1 Der Käufer ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen die Gabriel-Chemie zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. 13.2 Sollten etwaige Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hierdurch in ihrer Wirksamkeit unberührt. Anstelle einer etwa unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was in rechtlich zulässiger Weise der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. 13.3 Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Stand Juli 2019